Hinweis zum Batteriegesetz (BattG)
Hinweis zum Batteriegesetz (BattG)
Batterien und Akkus gehören nicht in den Hausmüll. Verbraucher sind gesetztlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei WINNER Batterien oder den öffentlichen Sammelstellen der Gemeinde erfolgen.
§10 des Batteriegesetz
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht. Unsere Batterie-Preise verstehen sich daher zuzüglich Pfand. Altbatterien können Sie ordnungsgemäß verpackt und als Gefahrgut an uns zurück senden oder über den öffentlichen Sammelstellen der Gemeinde entsorgen. Das Batteriepfand kann wieder geholt werden. Dazu müssen Sie mit der Altbatterie die Originalrechnung oder die Pfandmarke beilegen/senden
Bitte beachten Sie, dass z.B. Versorgungsbatterien keine Starterbatterien darstellen und somit vom Batteriegesetz befreit sind.
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes - dabei steht „Cd“ für Cadmium, „Pb“ steht für Blei, und „Hg“ für Quecksilber.“
ElektroG - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Hinweistext zur Information gegenüber privaten Haushalten [§9 Abs. 2 Elektro G i. V. m. §10 Abs. 3]
Gebrauchte Elektro-und Elektronikgeräte dürfen gemäß europäischen Vorgaben [Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 über Elektro-und Elektronik-Altgeräte] nicht mehr zum unsortierten Siedlungsabfall gegeben werden.
In Deutschland sind Sie gesetzlich [Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (Elektro-und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005] verpflichtet, ein Altgerät einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger / Kommunen haben Sammelstellen eingerichtet, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten für Sie kostenfrei entgegengenommen werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung über die in Ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten.